Leis­tun­gen für Fami­li­en mit Kindern

Fami­li­en mit Kin­dern brau­chen neben einem finan­zi­el­len Aus­kom­men gute Ange­bo­te zur Kin­der­be­treu­ung und die Mög­lich­keit, Fami­lie und Beruf zu ver­ein­ba­ren. Mit ver­schie­de­nen Leis­tun­gen wird Ihre Fami­lie finan­zi­ell ent­las­tet und unter­stützt.

Hier fin­den Sie einen Über­blick, wel­che Leis­tun­gen für Fami­li­en mit Kin­dern in Karls­ru­he bekom­men können.

KINDERGELD

Alle Eltern mit Kin­dern, die dau­er­haft in Deutsch­land leben, haben Recht auf Kin­der­geld.
Sie erhal­ten pro Kind 255 Euro Kin­der­geld im Monat.
Das Kin­der­geld wird bezahlt bis ein Kind 18 Jah­re alt wird oder wenn Ihr Kind eine Aus­bil­dung, ein Stu­di­um oder einen Frei­wil­li­gen­dienst absol­viert bis zum 25. Lebens­jahr.
Sie bean­tra­gen das Kin­der­geld bei der Fami­li­en­kas­se.

🌐 Fami­li­en­kas­se Baden-Würt­tem­berg West Karls­ru­he
📍 Her­mann-Veit-Stra­ße 6, 76135 Karls­ru­he
☎ 0800 45 555 30
📧 familienkasse-baden-wuerttemberg-west@arbeitsagentur.de

KINDERZUSCHLAG

Wenn Sie ein gerin­ges Ein­kom­men haben, kön­nen Sie zusätz­lich zum Kin­der­geld bei der Fami­li­en­kas­se einen Kin­der­zu­schlag bean­tra­gen.

Was mit­brin­gen?
☑️Pass oder Aus­weis
☑️Gebur­tur­kun­de
☑️Antrag auf Kin­der­geld und even­tu­ell Schul­be­schei­ni­gung, Ausbildungs‑, Stu­di­en­be­schei­ni­gung
☑️ Antrag auf Kin­der­zu­schlag, Nach­wei­se über Unter­kunft und Hei­zung, Ein­kom­men und Ver­mö­gen, Unter­halts­re­ge­lung

🌐 Fami­li­en­kas­se Baden-Würt­tem­berg West Karls­ru­he
📍 Her­mann-Veit-Stra­ße 6, 76135 Karls­ru­he
☎ 0800 45 555 30
📧 familienkasse-baden-wuerttemberg-west@arbeitsagentur.de

ZUSCHUSS zu Kos­ten der KINDERBETREUUNG

Die Stadt Karls­ru­he bie­tet Fami­li­en unter­schied­li­che Betreu­un­g­an­ge­bo­te. Für die Nut­zung der Ange­bo­te ent­ste­hen Benut­zungs­ge­büh­ren. Zur Ent­las­tung von Fami­li­en mit meh­re­ren Kin­dern gewährt die Karls­ru­he eine Bei­trags­re­du­zie­rung oder Rück­erstat­tung von Geschwis­ter­kin­der­bei­trä­gen.

🌐 Stadt Karls­ru­he – Sozi­al- und Jugend­be­hör­de
Fach­be­reich Kin­der­ta­ges­be­treu­ung
📍 Ernst-Frey-Stra­ße 10, 76135 Karls­ru­he
☎ 0721 133 5189
📧 kibe-zuschuss@sjb.karlsruhe.de

KARLSRUHER KINDERPASS / Karls­ru­her Pass / Karls­ru­her Pass 60+

Mit dem Karls­ru­her Kinderpass/ Karls­ru­her Pass/ Karls­ru­her Pass 60+  erhal­ten Karls­ru­he­rin­nen und Karls­ru­her ab 0 Jah­ren in der Regel, wenn sie ein gerin­ge­res Ein­kom­men haben oder Sozi­al­leis­tun­gen bezie­hen, freie Ein­trit­te, Ver­güns­ti­gun­gen oder Gut­schei­ne in den Berei­chen Frei­zeit, Sport, Kul­tur, Bil­dung und Mobi­li­tät.

Dazu gehö­ren z. B. Ermä­ßi­gun­gen für Tickets beim Karls­ru­her Ver­kehrs­ver­bund (KVV) oder für Frei- und Hal­len­bä­der bis zu 50 Pro­zent, Zuschüs­se für Feri­en­an­ge­bo­te, Bil­dungs­gut­schei­ne, freie Ein­trit­te oder Ermä­ßi­gun­gen für Muse­en in Karls­ru­he und Regi­on.
Die Ange­bo­te unter­schei­den sich je nach Pass.

Mehr Infor­ma­tio­nen unter: ↗ https://karlsruher-pass.de/

Was mit­brin­gen?
☑️ Aktu­el­les Pass­fo­to
☑️ Gül­ti­ger Per­so­nal­aus­weis oder ande­re Aus­weis­do­ku­men­te
☑️ Nach­wei­se je nach­dem was auf Sie zutrifft: Bescheid über Sozi­al­leis­tun­gen, Schwer­be­hin­der­ten-Aus­weis, Geburts­ur­kun­den, Mel­de­be­schei­ni­gun­gen oder Stamm­buch (bei Fami­li­en mit fünf oder mehr min­der­jäh­ri­gen Kin­dern), bei Fami­li­en mit gerin­ge­rem Ein­kom­men: Unter­la­gen zur Berech­nung.

Stadt­ju­gend­aus­schuss e.V. Karls­ru­he – stja
Jugend‑, Frei­zeit- und Bil­dungs­werk (jfbw)
📍 Bür­ger­str. 16, 76133 Karls­ru­he
☎ 0721 133‑5671
📧 jfbw@stja.de
🌐 Inter­net

Habe ich Anspruch auf den Karls­ru­her Pass/ Karls­ru­her Kin­der­pass?
Online-Rech­ner

ELTERNGELD

Eltern­geld kön­nen Müt­ter oder Väter ab der Geburt Ihres Kin­des erhal­ten.
Stel­len Sie Ihren Antrag auf Eltern­geld am bes­ten online - so geht es am schnells­ten.
Den Eltern­geld-Antrag kön­nen Sie schon vor der Geburt vor­be­rei­ten.

Das Eltern­geld fängt feh­len­des Ein­kom­men auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wol­len und des­halb ihre beruf­li­che Arbeit unter­bre­chen oder ein­schrän­ken.

Wel­che Doku­men­te brau­che ich?
✅ Geburts­ur­kun­de (im Ori­gi­nal)
✅ Nach­wei­se über Ihr Ein­kom­men
✅ Even­tu­ell wei­te­re Nach­wei­se bit­te tele­fo­nisch erfra­gen

Es gibt ver­schie­de­ne Vari­an­ten des Elterngelds:

Basis­eltern­geld

  • Bis zu 12 Mona­te möglich.
  • Als Eltern­paar kön­nen Sie gemein­sam bis zu 14 Mona­te erhalten.
  • Allein­er­zie­hen­de kön­nen eben­falls 14 Mona­te Basis­eltern­geld bekommen.
  • Tei­len Sie die Eltern­geld­mo­na­te unter­ein­an­der auf. Für Gebur­ten ab 01.04.2024 ist ein gleich­zei­ti­ger Bezug von Basis­eltern­geld nur noch in einem Lebens­mo­nat, der vor dem 1. Geburts­tag des Kin­des liegt möglich.
  • Bei ab dem 01.09.2021 beson­ders früh gebo­re­nen Kin­dern kön­nen Sie den Bezug von Basis­eltern­geld ver­län­gern.

Eltern­geld Plus

  • Tau­schen Sie 1 Monat Basis­eltern­geld gegen 2 Mona­te Eltern­geld Plus.
    Dadurch erhal­ten Sie bis zu 24 Mona­te Eltern­geld Plus.
  • Als Eltern­paar kön­nen Sie gemein­sam bis zu 28 Mona­te erhalten.
  • Allein­er­zie­hen­de kön­nen eben­falls 28 Mona­te erhalten.
  • Sie erhal­ten monat­lich maxi­mal die Hälf­te des Basiselterngeldes.

Part­ner­schafts­bo­nus­mo­na­te

  • Als Eltern­paar kön­nen Sie jeweils bis zu 4 zusätz­li­che Mona­te mit Eltern­geld Plus bekommen.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass Sie bei­de in die­ser Zeit Teil­zeit arbei­ten. Ist Ihr Kind ab dem 01.09.2021 gebo­ren, ist eine Wochen­ar­beits­zeit zwi­schen 24 und 32 Stun­den notwendig.
  • Die­ses Ange­bot kön­nen Sie auch gemein­sam nut­zen, wenn Sie und das ande­re Eltern­teil Ihr Kind getrennt erzie­hen. Wenn Sie allein­er­zie­hend sind, kön­nen Sie das Ange­bot allein nutzen.

🌐 L‑Bank Fami­li­en­för­de­rung
📍 76131 Karls­ru­he
☎ 0800 664 5471
📧 familienfoerderung@l‑bank.de

Kin­des­un­ter­halt

Unter­halt für Ihr min­der­jäh­ri­ges Kind

Sie kön­nen 💶 Geld (Unter­halt) für Ihr min­der­jäh­ri­ges Kind vom ande­ren Eltern­teil ver­lan­gen.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ein nor­ma­les Ver­fah­ren beim Familiengericht.
  2. Ein ein­fa­che­res und schnel­le­res Ver­fah­ren – das „ver­ein­fach­te Verfahren“.

Für das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren müs­sen Sie ein 📋 For­mu­lar aus­fül­len und einreichen.

Die­ses Ver­fah­ren ist oft schnel­ler und kos­tet weni­ger Geld als das nor­ma­le Ver­fah­ren.
Am Ende bekom­men Sie ein offi­zi­el­les Doku­ment, mit dem Sie den Unter­halt ein­for­dern können.

Es ist wich­tig, dass Sie vor­her mit einer ⚖️ Rechts­an­wäl­tin, einem Rechts­an­walt oder dem Jugend­amt spre­chen. Sie sagen Ihnen, ob die­ses Ver­fah­ren für Sie gut passt.

💡 Tipp: Das Jugend­amt hilft Müt­tern und Vätern, die allei­ne mit dem Kind leben.
Die Bera­tung beim Jugend­amt ist kos­ten­los. Sie hel­fen Ihnen, den Unter­halt für Ihr Kind zu bekommen.

Unter­halt für Ihr min­der­jäh­ri­ges Kind kön­nen Sie vom Unter­halts­ver­pflich­te­ten beim Fami­li­en­ge­richt in einem regu­lä­ren Unter­halts­ver­fah­ren oder auch in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren for­dern. Die­ses ver­ein­fach­te Ver­fah­ren müs­sen Sie mit Hil­fe eines For­mu­lars bean­tra­gen.
Das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren kann rascher und kos­ten­güns­ti­ger als ein sons­ti­ges Unter­halts­ver­fah­ren zu einem Voll­stre­ckungs­ti­tel füh­ren.

Sie soll­ten sich von Ihrer Rechts­an­wäl­tin bezie­hungs­wei­se Ihrem Rechts­an­walt oder dem Jugend­amt bera­ten las­sen, ob die­se Ver­fah­rens­form in Ihrem Fall geeig­net ist.

Tipp: Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter im Jugend­amt ste­hen allein­er­zie­hen­den Müt­tern und Vätern bei Unter­halts­fra­gen zur Sei­te und hel­fen, berech­tig­te Ansprü­che durch­zu­set­zen. Die Bera­tung ist kostenlos.

Zustän­di­ge Stelle

Amts­ge­richt Karls­ru­he
Amts­ge­richt Karls­ru­he-Dur­lach

das Amts­ge­richt (Fami­li­en­ge­richt), in des­sen Bezirk sich das Kind oder der Eltern­teil, der das Kind ver­tritt, gewöhn­lich aufhält.

Vor­aus­set­zun­gen

✔️ Es han­delt sich um Unter­halt:
- für ein min­der­jäh­ri­ges Kind oder
- für ein voll­jäh­ri­ges Kind für die zurück­lie­gen­de Zeit der Min­der­jäh­rig­keit.
✔️ Das Gericht hat noch kein gericht­li­ches Unter­halts­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet.
✔️ Kein ande­res Gericht hat bereits über den Unter­halts­an­spruch ent­schie­den.
✔️ Es gibt noch kei­nen voll­streck­ba­ren Unter­halts­ti­tel (z. B. eine Jugend­amts­ur­kun­de).
✔️ Der ver­lang­te Unter­halt für das Kind ist nicht höher als das 1,2‑fache des Min­dest­un­ter­halts.
✔️ Zur Gel­tend­ma­chung des Unter­halts­an­spruchs berech­tigt sind Sie als
- sor­ge­be­rech­tig­ter Eltern­teil, bei dem das min­der­jäh­ri­ge Kind lebt, oder
- Per­son oder Stel­le, die das Kind recht­lich vertritt.

For­mu­la­re und wei­te­re Angebote

Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert:2025-05-22